Auszug aus dem Erlass des SMK zur Änderung des Schuljahresablaufes 2020/21 vom 08.01.2021:

Für Schülerinnen und Schüler besteht gemäß § 3 bzw. § 4 der Schulbesuchsordnung die Möglichkeit der Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von Schulveranstaltungen bzw. Beurlaubung vom Schulbesuch auf Antrag mit entsprechender Begründung. Über diese Anträge entscheiden die Schulleitungen bzw. teilweise auch die Klassenleiter.


Als Gründe und Anlässe sind insbesondere bei der Beurlaubung wichtige persönliche oder familiäre Gründe benannt. Hierbei kann durch die Entscheidungsberechtigten insbesondere berücksichtigt werden, dass sich Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern langfristig auf die angekündigten Winterferien eingerichtet, deshalb in diesem Zeitraum auch eine Abwesenheit von der Schule eingeplant und entsprechende Vermögensdispositionen und/ oder verbindliche Absprachen mit Arbeitgebern o. ä. getroffen hatten. Wichtig ist dabei aber auch, dass die bloße Ermöglichung einer Erholung oder eines Urlaubs ohne Vertrauensschutztatbestände nicht ausreichend ist. Denn die Verlagerung der Schulferien erfolgt insbesondere wegen der Ermöglichung von Unterricht für Schülerinnen und Schüler und somit aus pädagogischen Gründen.