Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als drei Tage, für Schülerinnen und Schüler nicht länger als eine Woche zurückliegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird.
Die Testung erfolgt am Donnerstag, dem 18.03.21 für Schüler*innen der A-Woche in der jeweils ersten Unterrichtsstunde mit für die Schulen geeigneten, durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttestkits der Firma Roche (Testname: SARS-CoV-2 Rapid Antigen-Schnelltest). Bitte beachten Sie das Erklärvideo.
Schüler*innen der B-Woche werden am Montag, dem 22.03.21 jeweils in der entsprechenden ersten Unterrichtsstunde getestet. Die ausgefüllten und unterschriebenen Einwilligungserklärungen sind zwingend mitzubringen. Ohne Einwilligungserklärung wird der Selbsttest nicht durchgeführt, die Schülerinnen und Schüler müssen in diesem Fall von den Personensorgeberechtigten abgeholt werden und haben bis auf Widerruf Zutrittsverbot.
Im Falle eines positiven Testergebnisses wird der Schüler/die Schülerin in einem separaten Zimmer bis zur Abholung durch die Personensorgeberechtigten beaufsichtigt. Das Gesundheitsamt ist unverzüglich zu informieren.
Bei diesen verpflichtenden Testungen besteht nach Auskunft der Unfallkasse Sachsen für alle Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Die Schulleitung