Schulbesuch an Testungen gebunden
Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler wird auf zwei Mal wöchentlich ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt wie bisher bei zwei Mal pro Woche.
Ab Montag, dem 12.04.2021 gilt somit ein Zutrittsverbot zum Schulgelände und -gebäude für Personen, die nicht durch ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder mit qualifizierter Selbstauskunft (Mitteilung vom 20.03.21) nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als drei Tage zurückliegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Testung erfolgt in der Regel Montags und Donnerstags in der jeweils ersten Unterrichtsstunde mit für die Schulen geeigneten, durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttestkits. Bitte beachten Sie das Erklärvideo (Mitteilung vom 14.03.21). Die ausgefüllten und unterschriebenen aktuellen Einwilligungserklärungen sind zwingend am 12.04.21 mitzubringen. (https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Anlage3-Einwilligungserklaerung_Schueler2.pdf) Ohne Einwilligungserklärung wird der Test nicht durchgeführt, die Schüler müssen in diesem Fall von den Personensorgeberechtigten abgeholt werden und haben bis auf Widerruf Zutrittsverbot zur Schule.
Im Falle eines positiven Testergebnisses wird der Schüler/die Schülerin in einem separaten Zimmer bis zur Abholung durch die Personensorgeberechtigten beaufsichtigt. Das Gesundheitsamt ist unverzüglich zu informieren.Bei diesen verpflichtenden Testungen besteht nach Auskunft der Unfallkasse Sachsen für alle Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Maskenpflicht auch im Unterricht
Ab Klassenstufe fünf müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske (zum Beispiel KN95/N95), jeweils ohne Ausatemventil auch im Unterricht tragen. Weiterhin gilt: Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Schulbesuchspflicht wird aufgehoben
Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes motiviert sein und hat schriftlich zu erfolgen; ein etwaiges Ab-und Anmelden für einzelne Wochentage kommt nicht in Betracht. Die Kinder oder Jugendlichen können dann die Lernzeit zuhause verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden.

Präsenzunterricht für Abschlussklassen bleibt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier:
https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/03/30/regeln-fuer-den-schul-und-kita-betrieb-nach-ostern/

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